Satzung
V E R E I N S S A T Z U N G
Freiwillige Feuerwehr 1884 der Gemeinde Selters / Taunus Niederselters
Präambel:
Der Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt.
Die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen und Divers.
1 Name, Sitz und Rechtsstellung
1. Der Verein trägt den Namen: „Freiwillige Feuerwehr Niederselters e.V.“
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in 65549 Limburg an der Lahn eingetragen. (Vereinsregisternummer 477)
3. Der Sitz des Vereins ist in 65618 Selters / Ts Niederselters.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Freiwillige Feuerwehr Niederselters e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes.
2. Er hat die Aufgabe:
a) das Feuerwehrwesen in Niederselters und den Katastrophenschutz zu ermöglichen und zu
fördern.
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuer- und Katastrophenschutzes zu pflegen, sowie
Kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen
Feuerwehren herzustellen .
c) die sozialen Belange und Interessen der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung
gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, sofern dies im
Zusammenhang mit der Tätigkeit im Verein stehen.
3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Altersabteilung
c) den Ehrenmitgliedern
d) den Mitgliedern der Jugendabteilung
e) den Mitgliedern der Kinderabteilung
f) den passiven Mitgliedern
g) den fördernden Mitgliedern
4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt nach dessen
Zustimmung mit dem Tag der Antragstellung.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
Niederselters der Einsatzabteilung angehören.
- Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung
angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder durch Krankheit nicht mehr am
Einsatzdienst teilnehmen können.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere
Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt.
5. Mitglieder der Kinder- und Jungendabteilung sind solche, die gemäß Kinder- und Jugend-
Ordnung der Kinder bzw. Jugendfeuerwehr angehören.
(siehe Satzung der Gemeinde Selters / Taunus)
6. Passive Mitglieder des Vereins sind solche, die auf eigenen Wunsch oder einvernehmlich
auf Beschluss des Vorstandes ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
7. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen
Bekunden wollen.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
auszusprechen wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; gegen diese Entscheidung
ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitglieder-
Versammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
aberkannt werden. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der
Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes
Gegen den Verein.
§ 6 Mittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht.
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen.
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind kleine Präsente für verdiente Mitglieder bei besonderen Anlässen.
4. Die aus Vereinsmitteln erworbenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum
des Vereins
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Kündigung der Mitgliedschaft, bei Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins gezahlte Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen und geleistete Sacheinlagen, nicht zurück.
6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.- 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
c) Jugendabteilung
d) Kinderabteilung
e) fördernde und passive Mitglieder.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern der Einsatzabteilung, den Mitgliedern
der Altersabteilung und den Ehrenmitgliedern.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung
und – mit Ausnahme der Wahl des / der Vorsitzenden / Wehrführer / der Wehrführerin,
seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin – die Altersabteilung und Ehrenmitglieder.
3. Die fördernden und passiven Mitglieder können nur mit beratender Stimme an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
4. Sie ist das oberste Beschlussorgan.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10- tägigen Frist einzuberufen. Die Veröffentlichung
erfolgt in der zuständigen Tageszeitung der Gemeinde Selters /Ts und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Selters /Ts für die amtlichen Bekanntmachungen
6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
7. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
8. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung von 10
Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe erfolgen.
9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag von einem Stimmberechtigten geheim abstimmen.
3. Der Vorstand wird offen durch Handzeichen gewählt. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag von einem Stimmberechtigten geheim wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht kraft seines Amtes aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem ersten Rechnungsführer,
d) dem zweiten Rechnungsführer,
e) dem Schriftführer / Pressewart,
f) dem Gerätewart,
g) dem Atemschutzgerätewart
h) dem Jugendwart,
i) dem Kinderwart,
j) dem Zeugwart,
k) dem Beisitzer / stellv. Gerätewart- l) dem Beisitzer / stellv. Jugendwart,
- m) dem Beisitzer / stellv. Kinderfeuerwehrwart,
n) dem Beisitzer / stellvertretende Schriftführer,
o) dem Vertreter der Alters.- und Ehrenabteilung,
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu Unterrichten.- Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den
wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird. - Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. - Der Vorstand bildet gleichzeitig den Feuerwehrausschuss für die Freiwillige Feuerwehr
Niederselters. Er wird für 5 Jahre gewählt. - Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann auf Beschluss des Vorstandes der freie Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der erste Rechnungsführer und der Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Ist einer der beiden verhindert, so tritt an seine Stelle der erste Rechnungsführer oder der Schriftführer.
Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Rechnungswesen
1. Die Rechnungsführer sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2. Sie dürfen Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legen sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung
Bericht.
§ 14 Auflösen des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung vier
Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die
Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei
viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese
Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Selters / Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu
verwenden hat.
- 15 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der - Speicherung, - Bearbeitung, - Verarbeitung, - Übermittlung, Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf - Auskunft über seine gespeicherten Daten; - Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; - Sperrung seiner Daten; - Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sind vor einer elektronischen Übermittlung zu verschlüsseln.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt (nach Genehmigung) am 01.06.2022 in Kraft.
Selters / Taunus, den 01.06.2022
Gez. Der Vorstand